I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) klagte im Verfahren II 93/2005 vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 4. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2005.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 lehnte das FG die von der Klägerin beantragte Aussetzung des Verfahrens ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, es sei nicht erkennbar, inwieweit eine Klage des ehemaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G, in dem es um die ordnungsgemäße Verrechnung von Tilgungsbeträgen auf die Steuerschuld der Klägerin gehe, oder deren Klage gegen das gegen sie eingeleitete Gewerbeuntersagungsverfahren für das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2000 vorgreiflich sei.
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