FG München - Beschluss vom 22.02.2010
14 K 3491/08
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Ablehnung der Berichterstatterin wegen Befangenheit

FG München, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 3491/08

DRsp Nr. 2010/11779

Ablehnung der Berichterstatterin wegen Befangenheit

Rechtsfehler können allenfalls dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen die ablehnende Partei oder auf Willkür beruht. Dies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa bei gravierenden Verfahrensfehlern oder bei einer Häufung von Rechtsverstößen angenommen (vgl. BFH v. 29. 10.1993, XI B 91/92, BFH/NV 1994, 489, und v. 24.11.1994, X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692).

Der Antrag auf Ablehnung der Berichterstatterin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden, noch nicht entschiedenen Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 hat sie die laut Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständige Berichterstatterin dieses Verfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.