Der Antrag auf Ablehnung der Berichterstatterin wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden, noch nicht entschiedenen Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 hat sie die laut Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständige Berichterstatterin dieses Verfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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