FG Bremen - Urteil vom 06.05.2021
1 K 140/20 (5)
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7;

Ablehnung der Berücksichtigung von geltend gemachten Bankzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Bremen, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 1 K 140/20 (5)

DRsp Nr. 2021/14941

Ablehnung der Berücksichtigung von geltend gemachten Bankzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7;

Tatbestand

Der Kläger ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der ... (GmbH). Der Unternehmensgegenstand der GmbH besteht in der Veranstaltung von "...".

Der Kläger schloss am 15. Juni 2005 und am 20. Juni 2005 mit der GmbH Darlehensverträge über die Gewährung verzinslicher Darlehen an die GmbH in Höhe von jeweils ... EUR zu einem Zinssatz von 4,72%. Zur Tilgung ist in den Verträgen unter Nr. 3 bestimmt:

"Das Darlehen ist in monatlichen Raten von ... EUR zurückzuzahlen. Zahlungen des Darlehensnehmers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet.

Alternativ

Das Darlehen ist, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens nach Ablauf der Laufzeit einschließlich Kosten und Zinsen zurückzuzahlen. Der Darlehensnehmer ist berechtigt, vorfristig Zahlungen zu leisten, die auf etwaige Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet werden."