FG Sachsen - Urteil vom 02.11.2018
8 K 655/17 (Kg)
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Ablehnung der Bewilligung von steuerlichem Kindergeld; Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindergeldbeziehers

FG Sachsen, Urteil vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 8 K 655/17 (Kg)

DRsp Nr. 2019/192

Ablehnung der Bewilligung von steuerlichem Kindergeld; Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindergeldbeziehers

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist zuletzt die Bewilligung von Kindergeld für das am 10.06.2014 geborene Kind I. J. 4/16 bis 4/17.

Der in Polen wohnhafte Kläger ist seit April 2015 im Inland nichtselbständig sozialversicherungspflichtig als Lkw-Fahrer beschäftigt. Im Rahmen dieser Beschäftigung war er 2015 insgesamt 123 volle Tage und elf Tage über acht Stunden, 2016 172 volle Tage und 2017 148 volle Tage und 13 Tage über acht Stunden im Inland und im Übrigen im europäischen Ausland tätig. Gleichwohl wurde er vom Finanzamt für 2016 nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt. Das minderjährige Kind I. J. ist in den Haushalt des Klägers in Polen aufgenommen.