FG Münster - Gerichtsbescheid vom 15.06.2021
4 K 1768/20 Ki
Normen:
EStG § 2 Abs. 5;

Ablehnung der Erstattung von Kirchensteuern aufgrund der Kirchensteuerkappung

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 1768/20 Ki

DRsp Nr. 2021/11846

Ablehnung der Erstattung von Kirchensteuern aufgrund der Kirchensteuerkappung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erstattung von Kirchensteuern aufgrund der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen (sog. Kirchensteuerkappung, Streitjahr 2015).

Die Kläger sind Ehegatten und beide Mitglied der römisch-katholischen Kirche. DasFinanzamt D-Stadt setzte gegenüber den zusammenveranlagten Klägern mit Bescheid vom 20.07.2017 die Kirchensteuer in Höhe von 18.007,38 EUR fest. Dem lagen ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 370.702,00 EUR mit einer tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 139.042,00 EUR (Kirchensteuer hierauf = 12.536,01 EUR) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 248.647,00 EUR mit einer nach Maßgabe von § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Einkommensteuer in Höhe von 60.793,00 EUR (Kirchensteuer hierauf = 5.471,37 EUR) zugrunde.