FG Münster - Urteil vom 07.03.2019
8 K 1449/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener Ausbildung

FG Münster, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 8 K 1449/18 Kg

DRsp Nr. 2022/4129

Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener Ausbildung

Tenor

Die Beklagte wird unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 23.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.04.2018 verpflichtet, Kindergeld für O. S. für den Zeitraum Mai 2015 bis April 2018 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt zu 90 v.H. und die Klägerin zu 10 v.H. die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Februar 2015 zu Recht abgelehnt hat.