FG Münster - Urteil vom 07.03.2019
8 K 1902/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener Ausbildung

FG Münster, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 8 K 1902/18 Kg

DRsp Nr. 2022/4130

Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für Studienzeit nach abgeschlossener Ausbildung

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 verpflichtet, Kindergeld für J. O. für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2018 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers ab September 2016 zu Recht abgelehnt hat.