FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.01.2022
3 K 348/17
Normen:
EStG § 15b Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 6
ZInsO 2023, 2297

Ablehnung der Feststellung ausgleichsfähiger Verluste bei Steuerstundungsmodell

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 K 348/17

DRsp Nr. 2022/7928

Ablehnung der Feststellung ausgleichsfähiger Verluste bei Steuerstundungsmodell

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 123.077,00 €.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob

- ein Steuerstundungsmodell gemäß § 15b Einkommensteuergesetz - EStG - vorliegt,

- sogenannte finale Verluste zu vollausgleichsfähigen Verlusten führen,

- § 15b EStG verfassungsgemäß ist und ob

- Verluste aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen des Klägers bereits dem Grunde nach von der Vorschrift des § 15b EStG erfasst werden.

Der Kläger ist seit 18. Juli 2007 als Kommanditist an der A KG beteiligt (nachfolgend KG genannt).

Die KG ist im Kalenderjahr 2005 gegründet worden und hatte die Herstellung, den Handel mit Biodiesel und Pflanzenölen, Glycerin, Rapskuchen und Rapsschrot sowie den Handel mit alternativen Produkten zum Gesellschaftszweck.

Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren im Streitjahr 2009:

- die C GmbH (Komplementärin),

- die D (Kommanditistin),

- die E (Kommanditistin),

- die F (Treuhandkommanditistin) sowie

- diverse weitere Kommanditisten (vgl. Anlage FB zur Feststellungserklärung 2009).

Zur Aufnahme des Unternehmensgegenstandes wurde durch die KG eine Biodiesel-Produktionsanlage (Biodieselwerk) errichtet.