Der Erinnerungsführer hat den Erinnerungsgegner gegen das FA A im Verfahren 8 K 335/13 wegen Einkommensteuer 2010 vertreten. Das FA A hatte den nach seiner Auffassung am 19.12.2012 verspätet eingegangenen Einspruch als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Klage machte der Erinnerungsführer, der vom Erinnerungsgegner mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden war (GA Bl. 4), für den Erinnerungsgegner geltend, der Erinnerungsgegner habe bereits am 11.9.2012 bei der Sachbearbeiterin des Beklagten, Frau B, wegen des Einkommensteuerbescheids für 2010 vom 27.8.2012 vorgesprochen und die Angelegenheit mit ihr besprochen. Dabei habe er auch erklärt, im Jahr 2010 keine weiteren Einkünfte als ALG -II-Leistungen erzielt zu haben. Dieses Gespräch habe bei verständiger Würdigung als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27.8.2012 gewertet werden müssen.
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