OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.09.2015
I-16 U 226/14; I-16 W 85/14
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; HGB § 89b;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 69/13

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen I-16 U 226/14; I-16 W 85/14

DRsp Nr. 2016/14924

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nach der Neufassung des § 89b HGB die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs auch ohne Provisionsverluste des Handelsvertreters der Billigkeit entspricht, darf nicht abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten der bedürftigen Partei entschieden werden.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes vom 28.10.2014 wird dieser abgeändert und der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., K..., Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.

II.

Zugleich wird der Klägerin auf ihren Antrag vom 07.11.2014 Prozesskostenhilfe für ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2014 bewilligt und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung bewilligt.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; HGB § 89b;

Gründe

I.