BFH - Beschluss vom 19.07.2012
V S 15/12
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1641

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge, da der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist

BFH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen V S 15/12

DRsp Nr. 2012/16745

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge, da der Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist

NV: Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Daran fehlt es, wenn der angegriffene Beschluss nicht gegenüber dem rügeführenden Gemeinschafter, sondern gegenüber der Gemeinschaft ergangen ist.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 14. März 2012 V S 5/12 (PKH) hat der Senat den Antrag der durch den Antragsteller vertretenen Grundstücksgemeinschaft A und B (Grundstücksgemeinschaft) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im --die Klage der Grundstücksgemeinschaft abweisenden-- Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 24. Januar 2012 2 K 728/2009 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 2. April 2012 wandte sich der Antragsteller wegen "Vortragsmangels" gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) und stellte einen "erneuten Antrag auf Bewilligung" von PKH, da nicht die Klägerin, sondern er als Unternehmer vor dem FG Klage erhoben habe.