I. Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 lehnte die Bundesagentur für Arbeit --Familienkasse ...-- (Beklagte) den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger zu 1) auf Gewährung von Kindergeld ab. Den Einspruch des Klägers zu 1 vom 17. Februar 2011 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhoben der Kläger zu 1 und seine Ehefrau (Klägerin zu 2) Klage. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage durch den Einzelrichter hinsichtlich der Klägerin zu 2 als unzulässig und wies sie hinsichtlich des Klägers zu 1 als unbegründet ab, weil der Kläger zu 1 die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tochter T in seinen Haushalt nicht dargelegt hatte.
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