BFH - Beschluss vom 22.03.2023
XI B 112/21
Normen:
FGO § 119 Nr. 3, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, § 116 Abs. 6, § 143 Abs. 2, § 155; ZPO § 227 Abs. 1 und 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 274
BFH/NV 2023, 1088
FamRZ 2023, 1562
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 647/19

Ablehnung der wegen eines fieberhaften grippalen Infekts des Verfahrensbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung zu Zeiten der Corona-Pandemie

BFH, Beschluss vom 22.03.2023 - Aktenzeichen XI B 112/21

DRsp Nr. 2023/9333

Ablehnung der wegen eines "fieberhaften grippalen Infekts" des Verfahrensbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung zu Zeiten der Corona-Pandemie

NV: Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, welcher mit einem ärztlicherseits bescheinigten "fieberhaften grippalen Infekt" begründet wird, ist ermessensfehlerhaft, wenn sich das FG bei seiner Entscheidung nicht mit der Frage befasst, ob es dem Prozessbevollmächtigten angesichts der attestierten, für eine mögliche Corona-Infektion sprechenden Krankheitssymptome unter Berücksichtigung der aktuellen Maßgaben des Infektionsschutzes überhaupt möglich und zumutbar ist, am Tag der mündlichen Verhandlung zum Gerichtsort zu gelangen und mit Blick auf möglicherweise bestehende Zugangsregelungen des Gerichts an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.09.2021 - 10 K 647/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, § 116 Abs. 6, § 143 Abs. 2, § 155; ZPO § 227 Abs. 1 und 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.