BFH - Beschluss vom 17.09.2013
VII B 160/13
Normen:
StromStG § 4 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 3; FGO § 69 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 10
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 91/13

Ablehnung der weiteren Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Versorgererlaubnis gem. § 4 Abs. 4 StromStG, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bestehen.

BFH, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen VII B 160/13

DRsp Nr. 2013/23059

Ablehnung der weiteren Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Versorgererlaubnis gem. § 4 Abs. 4 StromStG, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht bestehen.

NV: Der Einspruch gegen den Widerruf einer Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 4 StromStG hat keine vollziehungshemmende Wirkung, da weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Folgen zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung nach § 361 Abs. 4 Satz 1 AO führen.

Normenkette:

StromStG § 4 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 3; FGO § 69 Abs. 2;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Kommanditgesellschaft. An ihr sind Herr K als Kommanditist und die X-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Die Antragstellerin hat mehrere Schwestergesellschaften, die gemeinsam die X-Unternehmensgruppe bilden.