I. Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnisses der Einspruchsfrist gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 (Streitjahr) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt, einen höheren vortragsfähigen Verlust zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 festzustellen.
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