BFH - Urteil vom 29.02.2012
IX R 3/11
Normen:
AO § 110 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3154//08 F

Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Einspruchsfrist

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen IX R 3/11

DRsp Nr. 2012/8458

Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Einspruchsfrist

NV: Wer gegen einen Bescheid, mit dem der verbleibende Verlustvortrag auf 0 € festgestellt wurde, nicht fristgerecht Einspruch einlegt, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn seine fehlende Beschwer daher rührt, dass er abziehbare Aufwendungen früherer Jahre, die sich auf den Abzugsbetrag im Sinne des § 10d Abs. 2, 4 Satz 2 EStG auswirken, bislang entgegen gebotener Sorgfalt nicht geltend gemacht hat.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen Versäumnisses der Einspruchsfrist gegen den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 (Streitjahr) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt, einen höheren vortragsfähigen Verlust zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 festzustellen.