FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2019
13 K 3082/17 E,F
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Ablehnung des Antrags auf Terminverschiebung wegen schlechter psochyo/physischer Situation des Prozessbevollmächigten; Keine steuerliche Berücksichtigung von Vermietungseinkünten mangels Einkunftserzielungsabsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 13 K 3082/17 E,F

DRsp Nr. 2022/4188

Ablehnung des Antrags auf Terminverschiebung wegen "schlechter psochyo/physischer Situation" des Prozessbevollmächigten; Keine steuerliche Berücksichtigung von Vermietungseinkünten mangels Einkunftserzielungsabsicht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2009 mit B verheiratet. Er war seit 1990 Eigentümer des mit Verwaltungs- und Fabrikationsgebäuden bebauten Grundstücks Z-Str. in Z.

Im Sommer 1994 bestellte der Kläger ein Blockheizkraftwerk (BHKW), bestehend aus einem Dieselmotor ... mit Abhitzekesselanlage, Dampfexpander und Abgasreinigungsanlage einschließlich der für den Betrieb erforderlichen Versorgungs- und Hilfseinrichtungen .... Das BHKW sollte auf dem Grundstück Z-Str. errichtet werden und dazu dienen, Energie für dieses Industriegelände zu produzieren und unentgeltlich an die Nutzer des Geländes abzugeben. Der überschüssige Strom sollte in das Netz des regionalen Stromversorgers eingespeist werden.

In der Folgezeit trat die C, später umbenannt in D, als Bestellerin in den Vertrag ein. Die Kosten für das BHKW sowie der Versorgungs- und Hilfseinrichtungen wurden in der Bilanz der D als Sachanlagen aktiviert.