BVerfG - Beschluss vom 14.06.2016
2 BvR 323/10
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; EStG § 2 Abs. 2; EStG § 9; EStG § 10 ff.; EStG § 31 f.; EStG § 33 ff.; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen X R 28/07
FG Baden-Württemberg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 171/06

Ablehnung des Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes im Bereich des Steuerrechts; Verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Lastengleichheit; Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit; Bemessung der für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgeblichen finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip; Steuerliche Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie; Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen einfachrechtlich als Sonderausgaben

BVerfG, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 2 BvR 323/10

DRsp Nr. 2016/12694

Ablehnung des Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes im Bereich des Steuerrechts; Verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Lastengleichheit; Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit; Bemessung der für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgeblichen finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip; Steuerliche Verschonung des Existenzminimums des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie; Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen einfachrechtlich als Sonderausgaben

1. Die Rechtsfrage nach der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt.