FG München - Urteil vom 22.06.2020
7 K 281/18
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1; FGO § 101 S. 1; FGO § 102; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 1;

Ablehnung des Erlasses von Nachzahlungszinsen wegen einer Verzögerung der Außenprüfung; Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe; Auswirkung einer Unterbrechung der Außenprüfung um 23 Monate

FG München, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 7 K 281/18

DRsp Nr. 2020/14060

Ablehnung des Erlasses von Nachzahlungszinsen wegen einer Verzögerung der Außenprüfung; Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe; Auswirkung einer Unterbrechung der Außenprüfung um 23 Monate

Stichwort: Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt - hier Unterbrechung der Außenprüfung um 23 Monate - ist grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen. Für die Anwendung des § 233a AO ist ein Verschulden prinzipiell irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1; FGO § 101 S. 1; FGO § 102; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) zu Recht einen Erlass von Zinsen zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2006, 2007, 2009, 2010 und 2012 abgelehnt hat.

Im Zeitraum 5. Oktober 2010 bis 21. November 2014 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung mit Prüfungszeitraum 2006 bis 2008 statt (Prüfungsanordnung vom 21. September 2010). Zudem erfolgte für diese Jahre eine Fachprüfung für versicherungsmathematische Fragen.