BFH - Beschluss vom 31.07.2006
VII B 279/05
Normen:
FGO § 94 ; ZPO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2114
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4139/04

Ablehnung einer Ergänzung des Protokolls über mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen VII B 279/05

DRsp Nr. 2006/24942

Ablehnung einer Ergänzung des Protokolls über mündliche Verhandlung

1. Über einen Antrag auf Protokollergänzung entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss.2. Eine Beschwerde, die gegen einen Ablehnungsbeschluss wegen Protokollergänzung eingelegt wird, ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 94 ; ZPO § 160 ;

Gründe:

Es handelt sich bei dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 4. Oktober 2005 nicht um einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern um einen Antrag auf Protokollergänzung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, da der Kläger die Aufnahme bestimmter Äußerungen aus der mündlichen Verhandlung in das Protokoll begehrt. Über einen solchen Antrag entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO). Daher ist eine gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, eingelegte Beschwerde unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2005 V B 216/03, nicht veröffentlicht --n.v.--).