Es handelt sich bei dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 4. Oktober 2005 nicht um einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern um einen Antrag auf Protokollergänzung gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, da der Kläger die Aufnahme bestimmter Äußerungen aus der mündlichen Verhandlung in das Protokoll begehrt. Über einen solchen Antrag entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO). Daher ist eine gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, bestimmte Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, eingelegte Beschwerde unzulässig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2005 V B 216/03, nicht veröffentlicht --n.v.--).
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