FG Niedersachsen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 397/02
Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde
BFH, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen VII B 183/05
DRsp Nr. 2005/19088
Ablehnung einer Protokollberichtigung; Beschwerde
1. Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. Als unvertretbare Verfahrenshandlung kann eine solche Berichtigung jedoch nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat, vorgenommen werden.2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung ist grds. unstatthaft.3. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Statthaftigkeit eines nicht gegebenen Rechtsmittels führen.