FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.02.2021
3 K 1195/17
Normen:
AO § 201 Abs. 1;

Ablehnung einer Schlussbesprechung im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 3 K 1195/17

DRsp Nr. 2021/11048

Ablehnung einer Schlussbesprechung im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 201 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich über Frage, ob der Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abhaltung einer Schlussbesprechung abgelehnt hat bzw. ob diese Ablehnung rechtswidrig war und der Beklagte nach wie vor zur Durchführung einer Schlussbesprechung verpflichtet ist

Die Klägerin firmierte bis zur Umfirmierung in A GmbH im Jahr 2019 unter "D-GmbH". Der Gegenstand des Unternehmens war und ist ausweislich der Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Stendal (HRB ) die Erbringung von Maurer- und Putzleistungen, Handel mit Geräten und Material sowie alle weiteren Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar und mittelbar zu dienen geeignet sind sowie die Beteiligung an und die Übernahme der Geschäftsführung, Vertretung und Verwaltung von anderen Unternehmen in jeder rechtlich zulässigen Form.