FG München - Urteil vom 07.07.2020
5 K 2557/19
Normen:
AO § 222 S. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 101 S. 1-2;

Ablehnung einer Stundung einer Forderung gegen den Kläger wegen der Rückzahlung von Kindergeld

FG München, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 5 K 2557/19

DRsp Nr. 2020/13574

Ablehnung einer Stundung einer Forderung gegen den Kläger wegen der Rückzahlung von Kindergeld

Tenor

1.

Der Bescheid über die Ablehnung des Stundungsantrags vom 20. August 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2019 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 222 S. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 101 S. 1-2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Stundung einer Forderung gegen den Kläger wegen der Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 2.485 € nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 64,50 € zu Recht abgelehnt worden ist.