FG Hamburg - Urteil vom 19.01.2018
2 K 215/17
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Ablehnung eines Änderungsantrags hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Versäumnis der Klagefrist und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Hamburg, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 2 K 215/17

DRsp Nr. 2019/11939

Ablehnung eines Änderungsantrags hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Versäumnis der Klagefrist und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anlehnung eines Änderungsantrags hinsichtlich der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994 bis 1997.

Der Kläger war zur Hälfte als Gesellschafter an der A GbR (im Folgenden GbR) beteiligt. Diese wurde im Februar 1994 durch den Kläger und B gegründet und am ... 1997 durch Ausscheiden des Klägers aufgelöst. Gegenstand des Unternehmens war die Vermittlung von Kapitalanlagen. Der Kläger betrieb daneben ein Einzelunternehmen, das ebenfalls im Bereich der Anlagenvermittlung tätig war.