BFH - Beschluss vom 25.07.2012
X S 14/12 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FGO § 116 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1821

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde, da die Monatsfrist des § 116 Abs. 1 FGO versäumt ist

BFH, Beschluss vom 25.07.2012 - Aktenzeichen X S 14/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/18911

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde, da die Monatsfrist des § 116 Abs. 1 FGO versäumt ist

1. NV: PKH-Anträge unterliegen nicht dem vor dem BFH grundsätzlich geltenden Vertretungszwang. 2. NV: Hat ein Beteiligter die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist versäumt, weil er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er ist jedoch nur dann ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert, wenn er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH schafft, insbesondere die Erklärung über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einreicht. Dem Erfordernis, das Rechtsverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen, ist indes auch dann genügt, wenn eine laienhafte Substantiierung des Rechtsmittelbegehrens erst innerhalb der --längeren-- Rechtsmittelbegründungsfrist beim BFH eingeht. 3. NV: Die Unkenntnis dieser Grundsätze kann keine Wiedereinsetzung rechtfertigen, da es dem Beteiligten zuzumuten ist, sich beim Prozessgericht über die formalen Erfordernisse der Stellung eines wirksamen PKH-Antrags zu erkundigen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FGO § 116 Abs.2 S.1;

Gründe