BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen X R 24/95
DRsp Nr. 2000/6892
Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung
»1. Zur Fortsetzungsfeststellungsklage in Fällen, in denen um die Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird.2. Entscheidungen, mit denen die Finanzbehörden Anträge auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen ablehnen, sind Ermessensentscheidungen, die vom Gericht regelmäßig --in den durch § 5AO 1977, § 102FGO gezogenen Grenzen-- daraufhin zu überprüfen sind, ob einerseits die hierzu ergangenen Richtlinien der Verwaltung und andererseits die darauf gestützte Ablehnung im Einzelfall sachgerechter Ermessensausübung entsprechen.3. Die für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 1990 maßgeblichen Verwaltungsvorschriften lassen keinen Ermessensfehler erkennen.4. Ein Antrag, mit dem von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die generell bzw. in einem vereinfachten Verfahren eröffnete Möglichkeit, nämlich über den 29. Februar 1992 hinaus, Fristverlängerung begehrt wurde, bedurfte wegen seines Ausnahmecharakters einer besonderen, substantiierten Begründung.
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