BFH - Urteil vom 28.06.2000
X R 24/95
Normen:
AO (1977) § 5, § 109 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 149 Abs. 2 S. 1; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 102 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1930
BFH/NV 2000, 1414
BFHE 192, 32
BStBl II 2000, 514
DB 2000, 2000
DStZ 2000, 791
NJW 2000, 3736
NVwZ-RR 2000, 847
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

BFH, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen X R 24/95

DRsp Nr. 2000/6892

Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

»1. Zur Fortsetzungsfeststellungsklage in Fällen, in denen um die Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird. 2. Entscheidungen, mit denen die Finanzbehörden Anträge auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen ablehnen, sind Ermessensentscheidungen, die vom Gericht regelmäßig --in den durch § 5 AO 1977, § 102 FGO gezogenen Grenzen-- daraufhin zu überprüfen sind, ob einerseits die hierzu ergangenen Richtlinien der Verwaltung und andererseits die darauf gestützte Ablehnung im Einzelfall sachgerechter Ermessensausübung entsprechen. 3. Die für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 1990 maßgeblichen Verwaltungsvorschriften lassen keinen Ermessensfehler erkennen. 4. Ein Antrag, mit dem von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die generell bzw. in einem vereinfachten Verfahren eröffnete Möglichkeit, nämlich über den 29. Februar 1992 hinaus, Fristverlängerung begehrt wurde, bedurfte wegen seines Ausnahmecharakters einer besonderen, substantiierten Begründung.