FG Hessen - Urteil vom 17.02.2010
12 K 1359/09
Normen:
AO § 109 Abs. 1; AO § 149 Abs. 2;

Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007; Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld; Fristverlängerung; Abgabe; Steuererklärung; Steuerlicher Berater; Begründeter Einzelantrag; Arbeitsüberlastung; Ermessen

FG Hessen, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 12 K 1359/09

DRsp Nr. 2011/11272

Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007; Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld; Fristverlängerung; Abgabe; Steuererklärung; Steuerlicher Berater; Begründeter Einzelantrag; Arbeitsüberlastung; Ermessen

1. Die Regelung des Erlasses vom 02.01.2008 (S 0320 A - 004 - II 11, BStBl I 2008, 266), wonach die Abgabefrist bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2008 und nur auf Grund begründeter Einzelanträge bis zum 28.02.2009 verlängert werden soll, stellt eine sachgerechte Abwägung der Interessen steuerberatender Berufe an einer gleichmäßigen Auslastung der Praxis und der Finanzverwaltung an einem zeitnahen Abschluss der Veranlagungen dar. 2. Begründete Einzelanträge für Fristverlängerungen erfordern eine individuelle Rechtfertigung durch eine substantiierte, in sich schlüssige und zumindest glaubwürdige Darlegung eines zwingenden Ausnahmefalles. 3. Allgemeine Arbeitsüberlastung, bestehende Steuerungerechtigkeit durch unterschiedliche Abgabefristen und die überbordende Gesetzgebungspraxis sind keine geeigneten Gründe für eine derartige weitere individuelle Fristverlängerung

Normenkette:

AO § 109 Abs. 1; AO § 149 Abs. 2;

Tatbestand: