1.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet.
Die für die Bewilligung von PKH nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht nicht. Für das angestrebte Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 16. September 2008 13 K 8/06 ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht ersichtlich.
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