BFH - Beschluss vom 31.05.2022
IX S 14/21
Normen:
FGO § 108 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 910
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1759/20

Ablehnung eines Antrags auf TatbestandsberichtigungUmdeutung einer Beschwerde in eine Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen IX S 14/21

DRsp Nr. 2022/10619

Ablehnung eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung Umdeutung einer Beschwerde in eine Gegenvorstellung

1. NV: Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann, wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. 2. NV: Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 19.07.2021 – 2 K 1759/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Antragsteller (Kläger) führten im 2. Rechtszug das Verfahren 2 K 1759/20 beim Finanzgericht München (FG). Mit Urteil vom 11.05.2021 – 2 K 1759/20 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde von den Richtern …, … und … unterzeichnet.

Die Kläger stellten am 26.06.2021 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung. Dieser wurde mit Beschluss vom 19.07.2021 abgelehnt. An dieser Entscheidung wirkten ebenfalls die Richter …, … und … mit.