BFH - Beschluss vom 02.06.2010
V B 139/08
Normen:
§ 105 Abs 2 Nr 4 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007; § 155 FGO; § 87 ZPO; § 227 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2085
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1305/05

Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an FortbildungsseminarKein Vorliegen des Tatbestands i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen VerhandlungProzessverschleppungWirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht

BFH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen V B 139/08

DRsp Nr. 2010/16554

Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an FortbildungsseminarKein Vorliegen des Tatbestands i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO vor der mündlichen VerhandlungProzessverschleppungWirksamkeit der Kündigung der Prozessvollmacht

1. NV: Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und damit ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein. Für die Beantwortung der Frage, ob ein langfristig gebuchtes Seminar des alleinigen Prozessbevollmächtigten als erheblicher Grund für die Verlegung des Termins anzusehen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. 2. NV: Der Tatbestand ist gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO Bestandteil des Urteils. Er kann deshalb vor der mündlichen Verhandlung nicht - auch nicht zur Information der ehrenamtlichen Richter über den wesentlichen Inhalt der Akten - vorliegen.

Normenkette:

§ 105 Abs 2 Nr 4 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 62 Abs 4 FGO vom 12.12.2007; § 155 FGO; § 87 ZPO; § 227 ZPO;

Gründe

I.