Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Soweit die Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Urteil sei "formal unwirksam", weil nur ein unbeglaubigtes Exemplar zugegangen sei und nicht die in dem Anschreiben des Finanzgerichts (FG) angeführte Ausfertigung und Abschrift, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.
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