BFH - Beschluss vom 09.03.2012
III B 237/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 976
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 963/09 AO

Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung als Verletzung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 09.03.2012 - Aktenzeichen III B 237/11

DRsp Nr. 2012/8008

Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung als Verletzung rechtlichen Gehörs

1. NV: Mit der Rüge, ein --verkündetes-- Urteil sei "formal unwirksam", weil keine Ausfertigung zugegangen sei, wird kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. 2. NV: Der Erledigungsvermerk des Urkundsbeamten ist eine öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO). Ergibt sich aus diesem Vermerk, dass in einen --einem Beteiligten zugestellten-- Umschlag u.a. auch eine Urteilsausfertigung eingelegt wurde, reicht ein Bestreiten nicht aus, um die Zustellung einer Ausfertigung in Zweifel zu ziehen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Soweit die Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Urteil sei "formal unwirksam", weil nur ein unbeglaubigtes Exemplar zugegangen sei und nicht die in dem Anschreiben des Finanzgerichts (FG) angeführte Ausfertigung und Abschrift, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.