1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt (FA).
Der Kläger war seit 1979 bis zum 19. Juli 2004 Geschäftsführer der Firma XYZ (GmbH). Am 19. Juli 2004 übertrug der Kläger seinem Sohn die Geschäftsführung der GmbH, am 7. November 2007 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht.
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