FG München - Urteil vom 22.02.2010
14 K 3659/09
Normen:
AO § 258;

Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub

FG München, Urteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 3659/09

DRsp Nr. 2010/11780

Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckungsaufschub

1. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschub i. S. d. § 258 AO ist eine Ermessensentscheidung des Beklagten, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann. Die Klage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die Ablehnung des begehrten Vollstreckungsaufschubs rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. 2. Der Kläger hat nichts zur Rückführung seiner Steuerschulden unternommen, er hat weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt noch einen Vorschlag zur Rückführung seiner Steuerschulden dargelegt. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher nicht gerechtfertigt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 258;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt (FA).

Der Kläger war seit 1979 bis zum 19. Juli 2004 Geschäftsführer der Firma XYZ (GmbH). Am 19. Juli 2004 übertrug der Kläger seinem Sohn die Geschäftsführung der GmbH, am 7. November 2007 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht.