OVG Sachsen - Beschluss vom 16.03.2022
5 A 219/20
Normen:
GewStG § 1 Abs. 2 Nr. 5; GewStG § 1; AO § 227 Abs. 1; AO § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 959/12

Ablehnung eines Antrags auf Zulssung der Berufung wegen eines Billigkeitserlasses für die Gewerbesteuer

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 5 A 219/20

DRsp Nr. 2023/16384

Ablehnung eines Antrags auf Zulssung der Berufung wegen eines Billigkeitserlasses für die Gewerbesteuer

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. November 2019 - 1 K 959/12 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.739,60 € festgesetzt.

Normenkette:

GewStG § 1 Abs. 2 Nr. 5; GewStG § 1; AO § 227 Abs. 1; AO § 3 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen.