BFH - Beschluss vom 12.09.2013
X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13
Normen:
ZPO § 42 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Ablehnung eines in den Ruhestand getretenen Richters; Besorgnis der Befangenheit wegen behaupteter Verfahrensverstöße; Besorgnis der Befangenheit wegen Verstoßes gegen den senatsinternen Mitwirkungsplan

BFH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen X S 30, 31/13, X S 30/13, X S 31/13

DRsp Nr. 2013/23057

Ablehnung eines in den Ruhestand getretenen Richters; Besorgnis der Befangenheit wegen behaupteter Verfahrensverstöße; Besorgnis der Befangenheit wegen Verstoßes gegen den senatsinternen Mitwirkungsplan

1. NV: Ein Ablehnungsantrag muss als Prozesshandlung aus Gründen der prozessualen Klarheit eindeutig sein. 2. NV: Ein Ablehnungsantrag wird unzulässig, wenn der abgelehnte Richter (z.B. wegen seines Eintritts in den Ruhestand) nicht mehr mit der Sache befasst werden kann. 3. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Ablehnungsantrag entfällt erst, wenn keine Entscheidung des Richters mehr aussteht, also die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch eine Abänderung der Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt. 4. NV: Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler, die einem Richter unterlaufen sein sollen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Eine Ausnahme gilt, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass eine ohne Weiteres feststellbare Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.