BFH - Beschluß vom 29.04.2002
IV B 2/02
Normen:
AO (1977) § 83 § 197 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1529
BFH/NV 2002, 1072
BFHE 198, 310
BStBl II 2002, 507
DB 2003, 1367
DStR 2002, 1393
NJW 2002, 3799
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen III 515/01

Ablehnung eines Prüfers wegen Befangenheit

BFH, Beschluß vom 29.04.2002 - Aktenzeichen IV B 2/02

DRsp Nr. 2002/10084

Ablehnung eines Prüfers wegen Befangenheit

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Prüfers --über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus-- zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.«

Normenkette:

AO (1977) § 83 § 197 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) befassen sich in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Erwerb, der Bebauung und dem Verkauf von Grundbesitz sowie mit Vermögensverwaltung.

Unter dem Datum vom 12. Mai 2000 ordnete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gegenüber den Antragstellern eine Außenprüfung für die Jahre 1997 und 1998 an. Die Prüfung sollte von dem Betriebsprüfer F durchgeführt werden. Als Prüfungsbeginn war der 23. Mai 2000 vorgesehen. Unter dem Datum vom 16. August 2001 erging eine erweiterte Prüfungsanordnung, die das Jahr 1999 betraf. Als Prüfungsbeginn war der 4. September 2001 angegeben, als Prüfer waren F und Frau G benannt.