BFH - Beschluß vom 18.08.2000
V B 32/00
Normen:
FGO § 251 ; ZPO § 42 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 316

Ablehnung eines Richters; unterlassene Bekanntgabe der dienstlichen Äußerung

BFH, Beschluß vom 18.08.2000 - Aktenzeichen V B 32/00

DRsp Nr. 2000/10361

Ablehnung eines Richters; unterlassene Bekanntgabe der dienstlichen Äußerung

1. Das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsansichten des Richters. 2. Bloße Telefongespräche des Richters mit einem Beteiligten stellen von vornherein keinen Befangenheitsgrund dar. Es kommt vielmehr auf den Inhalt des Gespräches an. 3. Allein aus der Tatsache, dass der Richter die Aufgabe der Prozessfürsorge wahrnimmt, kann nicht gefolgert werden, der Richter sei zu Lasten seines Gesprächspartners voreingenommen. 4. Tatsachen oder Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dürfen bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht verwertet werden, wenn diese den Beteiligten nicht zur Stellungnahme zugesandt worden ist.

Normenkette:

FGO § 251 ; ZPO § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht --FG-- (6 K 7161/99 U) ist die Frage, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht abgelehnt hat, den gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer der S-GmbH erlassenen Haftungsbescheid für Umsatzsteuerrückstände aufzuheben. In diesem Verfahren lehnt der Kläger den Berichterstatter, Richter am FG A, wegen Besorgnis der Befangenheit ab.