Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , die Richterin Lo. , den Richter Dr. R. , die Rechtsanwältin S. sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch. wird zurückgewiesen.
I.
1. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2010, mit dem diese seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.
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