BGH - Beschluss vom 22.10.2019
AnwZ (Brfg) 10/18
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 18/11

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes

BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/18

DRsp Nr. 2019/16194

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , die Richterin Lo. , den Richter Dr. R. , die Rechtsanwältin S. sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 125 Abs. 1 S. 1; VwGO § 54 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2010, mit dem diese seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.