BGH - Beschluss vom 30.03.2022
AnwZ (Brfg) 28/20
Normen:
BRAO § 112e S. 2; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/16

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/20

DRsp Nr. 2022/7280

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

1. Eine wegen § 47 Abs. 1 ZPO gebotene Aufhebung eines Termins reicht offensichtlich nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt auch für die Verfügung, dass die Akten sodann dem wissenschaftlichen Mitarbeiter vorzulegen sind. Die reine Aktenverwaltung durch den abgelehnten Richter ist unschädlich.2. Soweit gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 6 ZPO ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossenist in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist davon nicht die erneute Mitwirkung in derselben Instanz und sei es auch nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht erfasst. Auch dass die Aufhebung und Zurückverweisung - wie hier - nicht durch ein Rechtsmittelgericht, sondern durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt ist, führt nicht zur Anwendbarkeit von § 41 Nr. 6 ZPO.3. Allein der Umstand, dass es einem Richter bei einer Zweitbefassung mit einem Sachverhalt zugemutet wird, sich von dessen früherer rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken, reicht grundsätzlich auch nicht für eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO.

Tenor