FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2003
1 K 477/99
Normen:
ZPO § 227 ; FGO § 155 ; InvZulG (1995) § 4 S. 2 ; InvZulG (1995) § 6 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 S. 2 ;

Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht gestellten Terminverlegungsantrags des längerfristig erkrankten Prozessbevollmächtigten; keine Investitionszulage auf Anzahlungen ohne genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter und ohne Vorlage der Schlussrechnung; Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Investitionszulage 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 477/99

DRsp Nr. 2003/8498

Ablehnung eines wiederholten, in Prozessverschleppungsabsicht gestellten Terminverlegungsantrags des längerfristig erkrankten Prozessbevollmächtigten; keine Investitionszulage auf Anzahlungen ohne genaue Bezeichnung der Wirtschaftsgüter und ohne Vorlage der Schlussrechnung; Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Investitionszulage 1995

1. Wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung bereits einmal verlegt, weil der Steuerberater und Geschäftsführer der klagenden GmbH laut privatärztlichem Attest "aus medizinischen Gründen bis auf weiteres nicht verhandlungsfähig" war, und wurde bei der Umladung vorab auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Terminvertreters im Falle eines erneuten Verlegungsantrags hingewiesen, so muss das Gericht einem erneuten, erst einen Tag vor dem neuen Termin mit einem inhaltlich identischen ärztlichen Attest begründeten Verlegungsantrag auch dann nicht entsprechen, wenn der Bevollmächtigte sein Mandat als Steuerberater der GmbH niederlegt und darauf verweist, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH wegen der Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen zu können.