FG Hessen - Urteil vom 06.07.2011
4 K 3139/09
Normen:
AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5;

Ablehnung; Gebührenfestsetzung; verbindliche Auskunft; Verfassungsmäßigkeit - Zur Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung nach § 89 Abs.3-5 AO bei Ablehnung der verbindlichen Auskunft aus formalen Gründen

FG Hessen, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 K 3139/09

DRsp Nr. 2011/17542

Ablehnung; Gebührenfestsetzung; verbindliche Auskunft; Verfassungsmäßigkeit - Zur Verfassungsmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung nach § 89 Abs.3-5 AO bei Ablehnung der verbindlichen Auskunft aus formalen Gründen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 3; AO § 89 Abs. 4; AO § 89 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts ... unter HRB ... eingetragene Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Planung und Ausführung von Bauten jeder Art, insbesondere der Bau und der Vertrieb von Fertighäusern, der Betrieb einer Zimmerei und eines Sägewerkes, der Erwerb, die Verwaltung und die Verwendung von unbebautem und bebautem Grundbesitz sowie die Durchführung aller damit zusammenhängender Geschäfte ist.