BFH - Beschluss vom 01.09.2005
XI S 24/04 (PKH)
Normen:
FGO § 133a § 142 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 312

Ablehnung PKH-Antrag durch BFH

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen XI S 24/04 (PKH)

DRsp Nr. 2006/67

Ablehnung PKH-Antrag durch BFH

Erhebt ein Beschwerdeführer "sofortige Beschwerde" gegen die Ablehnung eines PKH-Antrages, unterbreitet er aber keine wesentlichen neuen Angaben, so ist sein Schreiben als Gegenvorstellung zu werten.

Normenkette:

FGO § 133a § 142 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 XI S 23/02 (PKH) --BFH/NV 2004, 48 -- bewilligte der Senat Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde XI B 164/02 hinsichtlich der Streitjahre 1986 und 1987 mit der Maßgabe, dass der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Falle des Unterliegens die Kosten des Verfahrens aus seinem Vermögen zu tragen habe. Nach den Angaben des Antragstellers sei zwar davon auszugehen, dass er die Kosten einer Prozessführung nicht aus seinem Einkommen bestreiten könne; er besitze aber zwei Grundstücke. Es sei nicht auszuschließen, dass bei deren Verkauf ein über die eingetragenen Belastungen hinausgehender Erlös erzielt werden könne, der ggf. zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt werden könnte. Hinsichtlich der Streitjahre 1983 bis 1985 wurde PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt; das Finanzgericht (FG) hatte die Klage insoweit mangels Vorverfahren als unzulässig abgewiesen.