BFH - Beschluß vom 30.04.2002
X B 132/00
Normen:
FGO §§ 76 81 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;

Ablehnung von Beweisanträgen; Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 30.04.2002 - Aktenzeichen X B 132/00

DRsp Nr. 2002/11807

Ablehnung von Beweisanträgen; Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Voraussetzungen der Ablehnung von Beweisanträgen.2. Hält das FG einen protokollierten Beweisantrag für unklar und lückenhaft oder aus anderen Gründen dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügend, muss es auf eine Vervollständigung oder Präzisierung des Antrags hinwirken.3. Ein auf Erhebung des Zeugenbeweises gerichteter Beweisantrag muss die zu vernehmenden Zeugen individualisieren. Der Umstand, dass ein Zeuge nicht mit seinem Namen benannt werden kann, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Antrag unbestimmt und damit unzulässig ist.

Normenkette:

FGO §§ 76 81 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat den Beweisantrag des Klägers verfahrensfehlerhaft abgelehnt.

1. Nach § 96 Abs. 1 entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat gemäß § Abs. den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ Abs. Satz 2 ) zu erheben. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durfte vom FG weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gründen außer Acht gelassen werden.