Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat den Beweisantrag des Klägers verfahrensfehlerhaft abgelehnt.
1. Nach § 96 Abs. 1 entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat gemäß § Abs. den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ Abs. Satz 2 ) zu erheben. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durfte vom FG weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gründen außer Acht gelassen werden.
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