BFH - Beschluß vom 03.04.2000
VII S 2/00
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1228

Ablehnung von PKH

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen VII S 2/00

DRsp Nr. 2000/6012

Ablehnung von PKH

1. Ein PKH-Gesuch unter Beiordnung eines Notanwaltes ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Beschwerde gegen ablehnenden FG-Beschluss auf PKH) keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. 2. Es fehlt bereits deshalb an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, wenn sich ein Ast. bei Einlegung seiner Beschwerde trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 BFH EntlG) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. 3. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beziehung eines Bevollmächtigten, besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen und formgerechten Einlegung des Rechtsmittel auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Das setzt aber voraus, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. 4. Dazu muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck vorlegen. 5. Das Vorbringen des Ast., er sei Analphabet, ist nicht geeignet, die Fristversäumnis zu entschuldigen.

Normenkette: