BFH - Beschluß vom 11.08.2000
IV B 27/00; IV B 28/00
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 191

Ablehnung von PKH; mutwillige Rechtsverfolgung

BFH, Beschluß vom 11.08.2000 - Aktenzeichen IV B 27/00; IV B 28/00

DRsp Nr. 2000/9933

Ablehnung von PKH; mutwillige Rechtsverfolgung

1. Der BFH kann als Beschwerdegericht für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache wegen des im PKH-Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes neues tatsächliches Vorbringen heranziehen. Das gilt auch für den übrigen Akteninhalt und präsente Beweismittel. 2. Wirkt ein Kl. an der Sachverhaltsaufklärung nur unzureichend mit, weil er die erforderlichen Unterlagen gar nicht oder nur teilweise vorlegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig i.S.v. § 114 ZPO sein. 3. Der Umstand, dass ein Kl. im Steuerfestsetzungsverfahren seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem FA nicht ausreichend erfüllt, ist für die Versagung der PKH i.d.R. nicht ausreichend.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rentner und erzielte nach den Feststellungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B (FA B) in den Jahren 1991 bis 1993 (Streitjahre) Einkünfte als Berater ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften. Danach hatte der Kläger in den Steitjahren mindestens folgende Einnahmen:

1991 237 693 DM

1992 131 548 DM

1993 77 047 DM.