BFH - Beschluß vom 29.03.2000
I B 90/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 1 § 128 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 § 43 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1220

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen I B 90/99

DRsp Nr. 2000/5987

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Verlust des Ablehnungsrechtes

1. Die Besorgnis der Befangenheit kann nur hinsichtlich eines oder mehrere individuell bestimmter Rechte aus deren individuellen Besonderheiten hergeleitet werden - Grundsatz der Individualablehnung. 2. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden, wenn sich bei ihm ein Beteiligter, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. 3. Ein "Einlassen" in eine Verhandlung bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung des Richters. Hierzu gehört auch das Einreichen eines Schriftsatzes oder die Stellung der Klageanträge. 4. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist nur über die im jeweiligen Ablehnungsgesuch enthaltenen Gründe zu befinden. Andere - nachgeschobene - Befangenheitsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1 § 128 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 § 43 ;

Gründe: