Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende des 18. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts - Zweigstelle S -, VRiLSG L, wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
I.
Mit Telefax hat die Antragstellerin (= Klägerin und Berufungsklägerin des Verfahrens
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