LSG Bayern - Beschluss vom 02.02.2023
L 18 SF 210/22 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; BGB § 121; ZPO § 44 Abs. 2 S. 1; SGG § 156 Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 1 und S. 7; ZPO § 81;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 383/20

Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen BefangenheitBerufungseinlegung des Klägers selbst nach durch Prozessbevollmächtigten erklärter KlagerücknahmeFrist für Befangenheitsantrag gegen erkennenden RichterErforderlicher Inhalt bezüglich der Begründung eines Befangenheitsantrags

LSG Bayern, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen L 18 SF 210/22 AB

DRsp Nr. 2023/5751

Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen Befangenheit Berufungseinlegung des Klägers selbst nach durch Prozessbevollmächtigten erklärter Klagerücknahme Frist für Befangenheitsantrag gegen erkennenden Richter Erforderlicher Inhalt bezüglich der Begründung eines Befangenheitsantrags

Ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers allein mit der Begründung, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vor Rücknahme der Berufung mehrfach mit dem Richter telefoniert habe, ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Begründung dieses Ablehnungsgesuchs ist von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters gegenüber dem Antragsteller zu rechtfertigen und steht deshalb einem fehlenden Ablehnungsgrund gleich.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende des 18. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts - Zweigstelle S -, VRiLSG L, wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; BGB § 121; ZPO § 44 Abs. 2 S. 1; SGG § 156 Abs. 1 S. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 1 und S. 7; ZPO § 81;

Gründe

I.

Mit Telefax hat die Antragstellerin (= Klägerin und Berufungsklägerin des Verfahrens L 18 SB 85/21 - im Folgenden Antragstellerin) am 04.11.2022 (Schreiben vom 31.10.2022) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter Bezugnahme auf das Verfahren L 18 SB 85/21 Folgendes beantragt: