Streitig ist das Kindergeld für die Kinder H (geb.: xx.xx.2000) und I (geb.: xx.xx.1999).
Die Klägerin übersiedelte mit ihrem Ehemann und den Kindern im Juli 2007 von Portugal nach Deutschland. Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 31.07.2007 Kindergeld für I und H fest. Die Klägerin und ihre Familie waren seit dem 13.11.2007 unter der Adresse J gemeldet. Die Kinder wurden in die Waldorfschule J aufgenommen.
Die Klägerin und ihre Familie wurde am 12.02.2010 zum 01.01.2010 von Amts wegen von der Gemeinde J nach unbekannt abgemeldet. Ein Schreiben der Familienkasse an die Klägerin vom 03.02.2011 unter der Adresse J kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück.
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