BFH - Beschluss vom 09.05.2012
I B 146/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1334
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 145/11

Ableitung der Kirchenmitgliedschaft aus der Taufe und dem Wohnsitz eines Kirchensteuerpflichtigen bzgl. Kircheneinkommensteuer 2005 bis 2009

BFH, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen I B 146/11

DRsp Nr. 2012/13680

Ableitung der Kirchenmitgliedschaft aus der Taufe und dem Wohnsitz eines Kirchensteuerpflichtigen bzgl. Kircheneinkommensteuer 2005 bis 2009

NV: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und die hiermit verbundene Kirchensteuerpflicht aus der Taufe sowie dem Wohnsitz abgeleitet wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner --dem Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt ...-- mit Bescheiden vom 22. September 2010 erstmals zur Kircheneinkommensteuer 2005 bis 2009 herangezogen worden. Der Kläger, der bis 1989 in der Deutschen Demokratischen Republik lebte, wurde im Jahre 1958 getauft. Er übersiedelte im April 1989 nach ... (Bundesland X). Am 31. August 2010 erklärte er seinen Kirchenaustritt.

Einspruch und Klage gegen die vorgenannten Bescheide blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.