FG Sachsen - Urteil vom 17.10.2019
8 K 1831/18 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a)-b); VO 883/2004/EG Art. 68 Abs. 3;

Ableitung einer inländischen Kindergeldberechtigung vom Eheman aufgrund der Tätigkeit als Saisonarbeiter i.R.e. Anspruchs auf inländisches Differenzkindergeld

FG Sachsen, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 8 K 1831/18 (Kg)

DRsp Nr. 2020/1070

Ableitung einer inländischen Kindergeldberechtigung vom Eheman aufgrund der Tätigkeit als Saisonarbeiter i.R.e. Anspruchs auf inländisches Differenzkindergeld

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Kinder A. , geb. am 28.05.2010, B. , geb. am 14.04.2012, und C. , geb. am 10.07.2014, für Januar bis Juni und November, Dezember 2015, März bis Juli und November, Dezember 2016, März bis Juli und November bis Dezember 2017 sowie April bis Juni und November, Dezember 2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vorrangigen polnischen Familienleistungen und dem Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG zu bewilligen und den Kindergeldantrag unverzüglich an den/die Träger der polnischen Familienleistungen im vorgesehenen Verfahren (Formular E411 bzw. ADEBAR) weiterzuleiten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a)-b); VO 883/2004/EG Art. 68 Abs. 3;

Tatbestand