FG München - Urteil vom 21.08.2008
15 K 2291/05
Normen:
EStG (1990 i.d.F. v. 21.12.1993) § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG (1990 i.d.F. v. 21.12.1993) § 34 Abs. 3; EStG (1990 i.d.F. v. 21.12.1993) § 34 Abs. 1 S. 2; EStG (1990 i.d.F. v. 21.12.1993) § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG (1990 i.d.F. v. 21.12.1993) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG (1990 i.d.F. v. 21.12.1993) § 19 Abs. 1; AO § 172ff.; AO § 367 Abs. 2 S. 2; AO § 365 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 345

Ablösung der Pensionszusage einer GmbH durch Gesellschafter-Geschäftsführer bei Zuordnung der GmbH-Anteile zum SBV einer KG führt zu Arbeitslohn; Tarifvergünstigung der Ablösezahlung für Pensionsverzicht bei drohendem unfreiwilligem Verlust; Rechtswidrigkeit eines verbösernden Änderungsbescheids außerhalb der Einspruchsentscheidung bei fehlendenden verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten

FG München, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 15 K 2291/05

DRsp Nr. 2009/1569

Ablösung der Pensionszusage einer GmbH durch Gesellschafter-Geschäftsführer bei Zuordnung der GmbH-Anteile zum SBV einer KG führt zu Arbeitslohn; Tarifvergünstigung der Ablösezahlung für Pensionsverzicht bei drohendem unfreiwilligem Verlust; Rechtswidrigkeit eines verbösernden Änderungsbescheids außerhalb der Einspruchsentscheidung bei fehlendenden verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten

1. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Anteile dem SBV einer KG zuzuordnen sind, in Zusammenhang mit dem Verzicht auf die ihm als Geschäftsführer zustehende Pensionszusage einen Ablösebetrag, ist dieser Bestandteil der nichtselbständigen und nicht der gewerblichen Einkünfte. Den Ablösebetrag hat der Kläger nämlich nicht aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH, sondern wegen seines Verzichts auf die ihm als deren Geschäftsführer zustehende Pensionszusage erhalten.