Im Streitfall sind die Versorgungsleistungen abgelöst worden, weil der Steuerpflichtige (beherrschender Gesellschafter) und ein fremder Dritter ihre Anteile an einer GmbH veräußern wollten und der Erwerber auf der Befreiung der GmbH von der Pensionsverbindlichkeit bestand. Da die Veräußerung in der freien Entscheidung des Steuerpflichtigen lag, hätte er auch die dadurch bedingte Ablösung der Rentenansprüche freiwillig herbeigeführt, so daß nicht von Entschädigungsleistungen gesprochen werden könnte (BFH vom 28.7.1993, BFH/NV 1994, 165). Andererseits konnte nicht ausgeschlossen werden, daß der Steuerpflichtige damit rechnen mußte, in Zukunft seine Versorgungsleistungen nicht mehr zu erhalten und daß er aus dieser Zwangslage heraus der Abfindung seiner Ansprüche durch eine Einmalzahlung zugestimmt hat. Der Streitfall wurde daher mangels dieser tatsächlichen Feststellungen an das FG zurückverwiesen.
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